Allgemeine Geschäftsbedingungen
XARAT - IT Solutions GmbH,
Kirchstr.21, 89291 Holzheim
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Angebot
§ 3 Auftragserteilung
Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich, auch per Telefax, zu erfolgen. Bei nur mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige Mißverständnisse zu Lasten des Auftraggebers. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich der Auftragsumfang und –inhalt aus dieser.
§ 4 Lieferfrist/Lieferumfang
§ 5 Annullierungskosten
Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Xarat unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 6 Verpackung und Versand
§ 7 Preise
§ 8 Gewährleistung
§ 9 Eigentumsvorbehalt
§ 10 Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von Xarat.
§ 11 Zahlungsbedingungen
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
XARAT - IT Solutions GmbH,
Kirchstr.21, 89291 Holzheim
§ 1 Geltungsbereich
- Es gelten ausschließlich diese Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch, wenn eine Gegenbestätigung auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurden ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.
§ 2 Angebot
- Alle Angebote von Xarat sind stets freibleibend und unverbindlich.
- Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Sinne eines technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Rechte gegen Xarat können daraus nicht hergeleitet werden.
§ 3 Auftragserteilung
Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich, auch per Telefax, zu erfolgen. Bei nur mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige Mißverständnisse zu Lasten des Auftraggebers. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich der Auftragsumfang und –inhalt aus dieser.
§ 4 Lieferfrist/Lieferumfang
- Die Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Sie beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Einflußbereiches von Xarat liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Xarat nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von Xarat werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. - Teillieferungen sind innerhalb der von Xarat angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
- Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
§ 5 Annullierungskosten
Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Xarat unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 6 Verpackung und Versand
- Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald Xarat die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
- Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers und von Xarat berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
- Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
§ 7 Preise
- Alle Preise verstehen sich ab Lager Holzheim. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
- Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder marktmäßigen Einstandspreise, so ist Xarat berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
§ 8 Gewährleistung
- Für Mängel an den Liefergegenständen haftet Xarat während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von Xarat durch Nachbesserung oder Umtausch der Ware. Kann Xarat der seiner Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Auftraggeber an Stelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
- Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden, es sei denn, daß der Mangel nicht durch den unsachgemäßen Gebrauch verursacht worden ist. Dies gilt auch für den Fall, daß Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
- Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet Xarat nur in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Xarat behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor.
- Bei vetragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Xarat zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der gelieferten Gegenstände durch Xarat gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch Xarat schriftlich erklärt wird.
- Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist er berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Xarat bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen Xarat und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Gegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Xarat, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Xarat, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann Xarat verlangen, daß der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Werden die gelieferten Gegenstände mit anderen, nicht Xarat gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Xarat Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Gegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt auch für den Fall, daß die gelieferten Gegenstände mit anderen, nicht Xarat gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt werden. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für Xarat.
- Der Auftraggeber darf die gelieferten Gegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie bei Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Auftraggeber Xarat unverzüglich davon zu benachrichtigen und Xarat alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum von Xarat hinzuweisen.
- Xarat verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 10 Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von Xarat.
§ 11 Zahlungsbedingungen
- Rechnungen von Xarat sind stets sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Xarat ist berechtigt, Verzugszinsen mit 3% P.A. über dem jeweiligen Diskontsatz/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Xarat eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist oder wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlung wegen irgendwelcher von Xarat nicht anerkannten Gegenansprüchen des Auftraggebers nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
- Erfüllungsort ist Holzheim.
- Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Gerichtsstand Memmingen. Xarat ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
- Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit Xarat geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch Xarat.
- Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
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